Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …§ 6 Schadenbeseitigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/6#abs-1 (1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes.