Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 6 Schadenbeseitigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/6#abs-1 (1) Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/6#abs-2 (2) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Wald im Sinne der §§ 31, 32 und 37 sowie für Wald im Eigentum des Bundes.

§ 5 § 6a