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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 31 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/31#abs-1 (1) Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Verwaltungsgrundvermögen „Sonderliegenschaft Forst“).Die zuständigen Stellen haben namentlich

1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren,

2. den Wald vor Schäden zu bewahren,

3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/31#abs-2 (2) Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann in besonderen Fällen von den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/31#abs-3 (3) Der Staatswald mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/31#abs-4 (4) Innerhalb von Nationalparken bewirtschaftet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden LANUK, den Staatswald. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Bewirtschaftung durch das LANUK in Übereinstimmung mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung und dient deren Erfüllung. Zur Umsetzung kann das LANUK Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz schließen.

Zweiter Abschnitt

Gemeindewald

§ 30 § 32