Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …§ 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/53#abs-1 (1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten. In Nationalparken nehmen das LANUK und die von ihm beauftragten Forstschutzbeauftragten die Aufgaben des Forstschutzes wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/53#abs-2 (2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, vom LANUK, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/53#abs-3 (3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/53#abs-4 (4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung und des LANUK sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/53#abs-5 (5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, des LANUK, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§69 des Landesnaturschutzgesetzes).