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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 30 Auflösung der Waldwirtschafts-genossenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kapitel III

Besondere Vorschriften über

öffentlichen Waldbesitz

Erster Abschnitt

Staatswald

§ 29 § 31