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§ 30 NW_26994 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung der Waldwirtschafts-genossenschaft

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kapitel III

Besondere Vorschriften über

öffentlichen Waldbesitz

Erster Abschnitt

Staatswald