Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …§ 22 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/22#abs-1 (1) Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/22#abs-2 (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.