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Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) …

§ 21 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/21#abs-1 (1) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/21#abs-2 (2) Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26994/21#abs-3 (3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied muß mindestens eine Stimme erhalten.

§ 20 § 22