Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 6 Personenmehrheit, Vertreterbestellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/6#abs-1 (1) Steht ein Anteil mehreren gemeinschaftlich zu, so können die Rechte nur einheitlich ausgeübt werden. Der Waldgenossenschaft ist schriftlich ein Bevollmächtigter zu benennen. Die Waldgenossenschaft kann hierzu eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf einen Vertreter bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/6#abs-2 (2) Die in den §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen dürfen nicht zu Vertretern bestellt werden. Der bestellte Vertreter ist zu entlassen, wenn der Waldgenossenschaft ein Bevollmächtigter benannt wird. Die Bevollmächtigung wird der Waldgenossenschaft gegenüber mit dem Zugang der Benennung wirksam.

§ 5 § 7