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§ 46 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung bis zum Erlaß der Satzung

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 10 richten sich die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit es den Vorschriften dieses Gesetzes nicht widerspricht, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, Statuten, ähnlichen Festlegungen oder der bisherigen Übung.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung treten bisherige Regelung außer Kraft. § 47 bleibt unberührt.