Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 20 Amtshilfe, Führung der Kassengeschäfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/20#abs-1 (1) Gerichte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kataster- und Flurbereinigungsbehörden haben den Waldgenossenschaften erforderliche Auskünfte zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/20#abs-2 (2) Die Waldgenossenschaft kann die Kassengeschäfte von der für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde besorgen lassen. Der Gemeinde ist für die Erledigung eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/20#abs-3 (3) Die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden sind für die Waldgenossenschaften Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW.
Dritter Abschnitt
Bewirtschaftungsgrundsätze