(1) Gerichte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kataster- und Flurbereinigungsbehörden haben den Waldgenossenschaften erforderliche Auskünfte zu geben.
(2) Die Waldgenossenschaft kann die Kassengeschäfte von der für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stelle der Gemeinde besorgen lassen. Der Gemeinde ist für die Erledigung eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen der Gemeinden sind für die Waldgenossenschaften Vollstreckungsbehörden im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Für die Festlegung des Kostenbeitrags gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 VwVG NRW.
Dritter Abschnitt
Bewirtschaftungsgrundsätze