Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
Verordnung zur Ausführung der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum …§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26985/2#abs-1 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes wird auf die sich aus § 1 ergebende Erntemenge festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26985/2#abs-2 (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes wird auf 5 Jahre festgesetzt.