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§ 8 NW_26951 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitrags- und Kostenpflicht ruht als öffentliche Last auf den im Auseinandersetzungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Kosten.

(2) Beitrags- und Kostenforderungen werden wie Gemeindeabgaben vollstreckt.