Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen
Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in …§ 1 Flurbereinigungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26950/1#abs-1 (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung sowie dem Freiwilligen Landtausch nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, der Zusammenlegung nach den Vorschriften des Gemeinschaftswaldgesetzes oder der Gemeinheitsteilung nach den Vorschriften des Gemeinheitsteilungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten, einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26950/1#abs-2 (2) Die Gebühren-, Steuern-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung oder der beschleunigten Zusammenlegung dient. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden.