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# § 1 NW_26950 (Nordrhein-Westfalen) — Flurbereinigungsverfahren

Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung sowie dem Freiwilligen Landtausch nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, der Zusammenlegung nach den Vorschriften des Gemeinschaftswaldgesetzes oder der Gemeinheitsteilung nach den Vorschriften des Gemeinheitsteilungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten, einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(2) Die Gebühren-, Steuern-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung oder der beschleunigten Zusammenlegung dient. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26950 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26950/1

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