Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz
Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz§ 1
Stand: 26.08.2026
Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen.