Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen.
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Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen.