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§ 1 NW_26945 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen.