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Gesetz über Landeskulturbehörden§ 13
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26936/13#abs-1 (1) Für die Erledigung der Geschäfte sind, unbeschadet der Vorschrift des § 10, das Amt für Agrarordnung und die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26936/13#abs-2 (2) .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26936/13#abs-3 (3) Liegen die Grundstücke in mehreren Bezirken oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirk sie gehören, so wird das zuständige Amt für Agrarordnung durch die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26936/13#abs-4 (4) Ist im Sinne dieser Vorschriften eine Behörde für zuständig erklärt, so finden auf ihr Verfahren diejenigen Vorschriften Anwendung, welche für die übrigen zu ihrer Zuständigkeit gehörigen gleichartigen Geschäfte gelten.
§§ 14-31
V. Schluß- und Übergangsvorschriften