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# § 13 NW_26936 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über Landeskulturbehörden  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erledigung der Geschäfte sind, unbeschadet der Vorschrift des § 10, das Amt für Agrarordnung und die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - zuständig.

(2) .

(3) Liegen die Grundstücke in mehreren Bezirken oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirk sie gehören, so wird das zuständige Amt für Agrarordnung durch die Bezirksregierung Münster - obere Flurbereinigungsbehörde - bestimmt.

(4) Ist im Sinne dieser Vorschriften eine Behörde für zuständig erklärt, so finden auf ihr Verfahren diejenigen Vorschriften Anwendung, welche für die übrigen zu ihrer Zuständigkeit gehörigen gleichartigen Geschäfte gelten.

§§ 14-31

V. Schluß- und Übergangsvorschriften

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Zitiervorschlag: § 13 NW_26936 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26936/13

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