Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Aggerverband

Satzung für den Aggerverband

§ 4 Mitgliederverzeichnis(zu § 6 Abs. 3 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand aufgestellt und aufgrund der festgesetzten Beiträge jährlich fortgeführt.

Es ist entsprechend den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG zu ordnen.

Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Geschäftsstelle zur Einsicht offen.

§ 3 § 5