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Satzung für den Aggerverband§ 4 Mitgliederverzeichnis(zu § 6 Abs. 3 AggerVG)
Stand: 26.08.2026
Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand aufgestellt und aufgrund der festgesetzten Beiträge jährlich fortgeführt.
Es ist entsprechend den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG zu ordnen.
Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Geschäftsstelle zur Einsicht offen.