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§ 4 NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Mitgliederverzeichnis(zu § 6 Abs. 3 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand aufgestellt und aufgrund der festgesetzten Beiträge jährlich fortgeführt.

Es ist entsprechend den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG zu ordnen.

Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Geschäftsstelle zur Einsicht offen.