Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Aggerverband

Satzung für den Aggerverband

§ 22 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Aggerverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1998 – IV C 2 – 53.47.01 – gemäß § 11 Abs. 2 AggerVG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5.

Gummersbach, den 14. Dezember 1998

M. R i c h t e r

Der Vorstand

§ 21