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Satzung für den Aggerverband

§ 11 Zustimmung des Verbandsrates(zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 und § 20 Abs. 1 und 2 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/11#abs-1 (1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten haben herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 650.000 Euro überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Verbandsversammlung oder Verbandsrat vorbehalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/11#abs-2 (2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Verbandsrat den Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 AggerVG zugestimmt hat.

§ 10 § 12