Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für den Aggerverband
Satzung für den Aggerverband§ 17d Mitwirkungspflichten(zu §§ 7, 27 AggerVG)
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 AggerVG).