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Satzung für den Aggerverband

§ 18 Bekanntmachungen(zu § 33 AggerVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/18#abs-1 (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet, soweit sich aus dem Aggerverbandsgesetz keine andere Zuständigkeit ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/18#abs-2 (2) Bekanntmachungen, die einen Umfang erreichen, daß die Mitglieder ausnahmsweise nicht mehr schriftlich unterrichtet werden können, werden in der Geschäftsstelle des Verbandes ausgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/18#abs-3 (3) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen werden auf der Homepage des Aggerverbandes www.aggerverband.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Köln und Arnsberg wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen.

Die bekanntgemachten Dokumente können zudem von jedermann während der Dienstzeiten beim Aggerverband, Sonnenstraße 40, 51645 Gummersbach in Papierform oder im Internet eingesehen werden. Auf Verlangen werden Kopien oder Ausdrucke der Dokumente ausgehändigt.

Für die Bekanntmachung gelten die §§ 6 und 7 der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung analog.

§ 17d § 19