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§ 17d NW_26931 (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkungspflichten(zu §§ 7, 27 AggerVG)

Satzung für den Aggerverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 AggerVG).