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Satzung für den Aggerverband

§ 10 Entschädigungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/10#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und des Verdienstausfalles.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/10#abs-2 (2) Als Ersatz für Aufwendungen wird ein Sitzungstagegeld gezahlt, dessen Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Für Fahrtkosten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gelten § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Landesreisekostengesetz entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/10#abs-3 (3) Verdienstausfall für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit wird auf Nachweis erstattet unter Zugrundelegung des jeweiligen Höchstsatzes für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/10#abs-4 (4) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen erhalten die oder der Vorsitzende des Verbandsrates und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie die Vorsitzenden des Finanz- und Wasserwirtschaftsausschusses Monatspauschalen, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26931/10#abs-5 (5) Der oder dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern wird eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt, wobei für jede Stunde der jeweilige Höchstsatz für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises zugrunde gelegt wird.

§ 9 § 11