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Niersverbandssatzung§ 22 Beiträge für die Ent- und Bewässerungvon Grundstücken(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NiersVG)
Stand: 26.08.2026
Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes für die Entwässerung und die Bewässerung von Grundstücken verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der beteiligten Grundstücke.