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§ 22 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für die Ent- und Bewässerungvon Grundstücken(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NiersVG)

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes für die Entwässerung und die Bewässerung von Grundstücken verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der beteiligten Grundstücke.