Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Niersverbandssatzung

Niersverbandssatzung

§ 11 Geschäfte und sonstige Angelegenheitenvon herausragender Bedeutung(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/11#abs-1 (1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG sind

a) Vergaben von Lieferungen und Leistungen für im Wirtschaftsplan veranschlagte Maßnahmen, wenn der Auftragswert im einzelnen höher ist als 5 Millionen Euro,

b) Grundstücksgeschäfte ab einem Einzelwert pro Grundstück von über 500.000 Euro,

c) Vergleiche mit einem Wert von über 250.000 Euro.

§ 23 NiersVG bleibt unberührt. Ebenso bleibt unberührt das Zustimmungserfordernis nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG. Der Vorstand wird dem Verbandsrat in geeigneter Weise Mitteilung über alle vor der jeweiligen Verbandsratssitzung vollzogenen Vergaben ab 100.000 Euro sowie Darlehnsaufnahmen machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/11#abs-2 (2) Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.

§ 10 § 12