(1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG sind
a) Vergaben von Lieferungen und Leistungen für im Wirtschaftsplan veranschlagte Maßnahmen, wenn der Auftragswert im einzelnen höher ist als 5 Millionen Euro,
b) Grundstücksgeschäfte ab einem Einzelwert pro Grundstück von über 500.000 Euro,
c) Vergleiche mit einem Wert von über 250.000 Euro.
§ 23 NiersVG bleibt unberührt. Ebenso bleibt unberührt das Zustimmungserfordernis nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG. Der Vorstand wird dem Verbandsrat in geeigneter Weise Mitteilung über alle vor der jeweiligen Verbandsratssitzung vollzogenen Vergaben ab 100.000 Euro sowie Darlehnsaufnahmen machen.
(2) Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.