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Satzung des Wupperverbandes

§ 19 Genehmigung von Geschäften(zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/19#abs-1 (1) Als erheblicher Wert im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WupperVG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen jährlich 15.000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/19#abs-2 (2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 WupperVG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlagen übersteigt.

§ 18 § 20