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§ 19 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Geschäften(zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 WupperVG)

Satzung des Wupperverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als erheblicher Wert im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 2 WupperVG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen jährlich 15.000 Euro.

(2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 WupperVG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft des Verbandes, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlagen übersteigt.