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Satzung des Wupperverbandes§ 17 Veranlagung(zu § 27 WupperVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/17#abs-1 (1) Die Beiträge sind solange nach dem Beitragsbescheid des Vorjahres zu zahlen, bis der neue Beitragsbescheid zugestellt ist. Differenzen zwischen dem neuen Beitrag und den vorläufig geleisteten Zahlungen sind bei der ersten Zahlung nach Zustellung des neuen Beitragsbescheids auszugleichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/17#abs-2 (2) Die Mitglieder haben auf ihre Kosten alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß bis zum 1. Juni eines jeden Jahres zu machen. Wird diese Frist versäumt ist der Vorstand berechtigt, die erforderliche Feststellung im Wege der Schätzung zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/17#abs-3 (3) Die Städte und Gemeinden haben dem Wupperverband auf Anfrage Auskunft über gewerbliche Unternehmen, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WupperVG) zu geben, die in ihrem Stadt- oder Gemeindegebiet für eine Mitgliedschaft in Betracht kommen.