Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Erftverbandes

Satzung des Erftverbandes

§ 8 Entschädigungsregelung für Organ-, Ausschussund Arbeitskreismitglieder, die Gruppensprecher,den Spruchausschuss sowie für die Rechnungsprüfer(§ 45 ErftVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Ausschüsse und des Spruchausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erhalten Entschädigungen über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt.

§ 7 § 9