Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Erftverbandes
Satzung des Erftverbandes§ 8 Entschädigungsregelung für Organ-, Ausschussund Arbeitskreismitglieder, die Gruppensprecher,den Spruchausschuss sowie für die Rechnungsprüfer(§ 45 ErftVG)
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Ausschüsse und des Spruchausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erhalten Entschädigungen über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt.