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§ 8 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigungsregelung für Organ-, Ausschussund Arbeitskreismitglieder, die Gruppensprecher,den Spruchausschuss sowie für die Rechnungsprüfer(§ 45 ErftVG)

Satzung des Erftverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Verbandsorgane, der sie beratenden Ausschüsse und des Spruchausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erhalten Entschädigungen über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt.