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Satzung des Erftverbandes

§ 7 Verschwiegenheitspflicht der Organund Ausschußmitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder der Verbandsorgane und der Ausschüsse sind Dritten gegenüber hinsichtlich der ihnen bei Ausübung ihrer Verbandtätigkeit bekannt gewordenen Unterlagen und Tatbestände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Mitgliedes, wie z. B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für interne Vorbesprechungen von Verbandsangelegenheiten innerhalb der Mitgliedergruppen und ihrer Vertretungen oder für Tatsachen, die offenkundig sind.

§ 6 § 8