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# § 7 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Verschwiegenheitspflicht der Organund Ausschußmitglieder

Satzung des Erftverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder der Verbandsorgane und der Ausschüsse sind Dritten gegenüber hinsichtlich der ihnen bei Ausübung ihrer Verbandtätigkeit bekannt gewordenen Unterlagen und Tatbestände zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Mitgliedes, wie z. B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, für interne Vorbesprechungen von Verbandsangelegenheiten innerhalb der Mitgliedergruppen und ihrer Vertretungen oder für Tatsachen, die offenkundig sind.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/7

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