(1) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.
(2) Die Beiträge sind als Vorausleistung solange nach der Beitragsliste des Vorjahres zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten, bis für das laufende Wirtschaftsjahr ein Beitragsbescheid oder eine sonstige schriftliche Mitteilung ergeht.