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§ 13a NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Fälligkeit der Beiträge(§ 33 Abs. 2 ErfVG)

Satzung des Erftverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.

(2) Die Beiträge sind als Vorausleistung solange nach der Beitragsliste des Vorjahres zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten, bis für das laufende Wirtschaftsjahr ein Beitragsbescheid oder eine sonstige schriftliche Mitteilung ergeht.