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Satzung des Erftverbandes

§ 12 Rücklagen(§§ 30a Abs. 3, 32 Abs. 1 ErftVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/12#abs-1 (1) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26922/12#abs-2 (2) Die Rücklagen sollen sicher und ertragsbringend angelegt werden.

§ 11 § 13