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§ 12 NW_26922 (Nordrhein-Westfalen) — Rücklagen(§§ 30a Abs. 3, 32 Abs. 1 ErftVG)

Satzung des Erftverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband hat zur Sicherung der Wirtschaftsführung Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Der Nachweis der Rücklagen ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.

(2) Die Rücklagen sollen sicher und ertragsbringend angelegt werden.