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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 6 Sitzungen der Verbandsversammlung(§ 15 Eifel-RurVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/6#abs-1 (1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/6#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit kann bei Sitzungen der Verbandsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/6#abs-3 (3) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/6#abs-4 (4) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden.

Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/6#abs-5 (5) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange keine Delegierte oder kein Delegierter eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.

§ 5 § 6a