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§ 6 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen der Verbandsversammlung(§ 15 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit kann bei Sitzungen der Verbandsversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung.

(3) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.

(4) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden.

Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden.

(5) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange keine Delegierte oder kein Delegierter eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.