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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 15 Zuständigkeiten der obersten Dienstbehördebei Beamtinnen und Beamten(§ 41 Abs. 1 Satz 5 Eifel-RurVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/15#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/15#abs-2 (2) Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.

§ 14 § 16