(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand übertragen.
(2) Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.