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§ 15 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten der obersten Dienstbehördebei Beamtinnen und Beamten(§ 41 Abs. 1 Satz 5 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde in Angelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten wird auf den Vorstand übertragen.

(2) Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.