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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 29. April 1993

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 24. Februar/15. März 1993 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 29. April 1993

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes Rau

Der Minister für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Verwaltungsabkommen

über die Bestimmung der zuständigen Behörde

für die Festsetzung eines

Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße"

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf

und

dem Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), und gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1