Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 8. Januar 1992
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 10. November/9. Dezember 1991 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Baedeker
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Genehmigung und Überwachung der
mechanisch-biologischen Kläranlage
Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der
wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung
und deren Überwachung
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten in Wiesbaden,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (Hess.GVBl. I. S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 [GV. NW. S. 674); Hess.GVBl. I S. 273, 355] folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: