Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Januar 1992

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 10. November/9. Dezember 1991 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung geschlossen.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Ministerium für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

Nordrhein-Westfalen

In Vertretung

Dr. Baedeker

Verwaltungsabkommen

über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die

Genehmigung und Überwachung der

mechanisch-biologischen Kläranlage

Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der

wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung

und deren Überwachung

Zwischen

dem Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,

und

dem Land Hessen,

vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten in Wiesbaden,

wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (Hess.GVBl. I. S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 [GV. NW. S. 674); Hess.GVBl. I S. 273, 355] folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1