Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage in Diemelstadt-Wethen sowie die Abwassereinleitung in die Diemel auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg in 3540 Korbach; soweit sich die Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, entscheidet er unter Anwendung nordrhein-westfälischen Rechtes im Einvernehmen mit dem Kreis Höxter in 3470 Höxter.

§ 2