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LINEG-Satzung§ 5 Auskunft
Stand: 26.08.2026
Die Genossenschaft erteilt ihren Mitgliedern auf deren schriftliche Anforderung kostenlos Auskunft über ihre Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 LINEGG), soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt.