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§ 5 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Auskunft

LINEG-Satzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Genossenschaft erteilt ihren Mitgliedern auf deren schriftliche Anforderung kostenlos Auskunft über ihre Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 LINEGG), soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt.